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Thüringer LAG Beschluss vom 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/2000, 6/9 Ta 160/00 (veröffentlicht am 10.08.2001)

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Aussetzung eines Rechtsstreits über Annahmeverzugsvergütung gem. § 148 ZPO kommt erst in Betracht, wenn die Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens durch das Gericht positiv festgestellt werden kann. Das ist i. d. R. erst im Kammertermin möglich, weil die Sach- und Rechtslage vorher nicht genügend geklärt ist.

2. Von der Aussetzungsmöglichkeit ist in solchen Fällen nur ausnahmsweise und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen (Anschluss an LAG Düsseldorf, EzA § 148 ZPO Nr. 13; LAG Köln, NZA 1986, 404; LAG Nürnberg, NZA, 1987, 211).

3. Beteiligt sich die beklagte Partei nicht an den Aufklärungsbemühungen des Gerichts, indem sie nichts vorträgt, sondern steuert nur auf die Aussetzung hin, ist zu prüfen, ob Verfahrensverzögerungsabsicht vorliegt. Ein solches Parteiverhalten ist bei der Ermessensausübung über die Frage der Aussetzung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ZPO § 148

 

Verfahrensgang

ArbG Jena (Beschluss vom 27.11.2000; Aktenzeichen 2 Ca 425/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Jena vom 27.11.2000 – 2 Ca 425/00 – aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Vergütung für den Zeitraum vom 18.07.2000 bis zum 30.04.2001.

Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, welches die Beklagte zum 18.07.2000 kündigte. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung führen die Parteien einen Rechtsstreit, der mittlerweile, nachdem der Kläger in erster Instanz obsiegte, beim Thüringer Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 2/9 Sa 459/00 anhängig ist.

Der Kläger ist der Rechtsansicht gewesen, die geltend gemachten Ansprüche folgten aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Eine Aussetzung des Verfahrens sei aus seiner Sicht ...

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