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SG Neuruppin Urteil vom 18.08.2010 - S 26 AS 467/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Vorverfahren. Rechtsanwaltsgebühr. Rechtsangelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit. Unbeachtlichkeit einer Toleranzgrenze. Geschäftsreise iS von RVG-VV Teil 7 Vorbem 7 Abs 2

 

Orientierungssatz

1. Die billige Gebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Vorverfahren wird in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmt. Sie ist in einem zweiten Schritt in der Höhe des Schwellenwertes zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich ist (Anschluss an BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R = SozR 4-1935 § 14 Nr 2).

2. Bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist - von Bagatellsachen abgesehen - im Rahmen der Gebührenabwägung von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, denen jedoch regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit gegenübersteht, so dass - bei durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit - regelmäßig die Schwellengebühr kostenrechtlich angemessen ist.

3. Die zugunsten des Gebührenbestimmungsrecht des Rechtsanwalts grundsätzlich einzuräumende Toleranzgrenze von 20 % ist dann unbeachtlich, wenn ein Verfahren vorliegt, das insgesamt dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen ist, für das die Schwellengebühr die einzig zutreffende Gebühr darstellt (Anschluss an SG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2009 - S 12 SF 153/09 E, zitiert nach juris).

4. Eine Geschäftsreise liegt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung 7 Abs 2 RVG-VV immer dann vor, wenn eine Gemeindegrenze überschritten wird. Dabei ist unerheblich, dass sich die (unterschiedlichen Gemeinden) in ein ...

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