Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 268a SGB 6 über die Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich setzt neben dem Rentenbezug als weitere Tatbestandsvoraussetzung den Beginn des Verfahrens über den Versorgungsausgleich voraus. Es soll das Vertrauen derjenigen geschützt werden, deren Inanspruchnahme des Rentenprivilegs Gefahr läuft, von durch sie nicht mehr beeinflussbaren Umständen abhängig zu sein.
2. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 22.02.2024; Aktenzeichen B 5 R 12/22 R)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung von vermeintlich zu Unrecht gezahlten Leistungen.
Mit Bescheid vom 01.07.2009 setzte die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2009 und befristet bis zum 30.04.2012 fest. Mit Bescheid vom 25.01.2012 und vom 04.02.2015 verlängerte die Beklagte die Zahlung jeweils um drei Jahre. Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.08.2009 erfolgte ein Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau. Vom Versicherungskonto des Klägers wurden dem Versicherungskonto der Ehefrau EUR 268,95 monatlich und bezogen auf den 28.02.2009 weitere EUR 15,60 übertragen (jeweils in Entgeltpunkte umzurechnen). Im Juni 2015 stellte der Kläger beim Amtsgericht B. einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs aus dem Jahr 2009. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 25.09.2015 wurde der bisherige Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.07.2015 dahingehend abgeändert, dass vom Versicherungskonto des Klägers 16,1332...