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SG München Urteil vom 25.02.2019 - S 28 KA 84/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. erfolglose Ausschreibung des Vertragsarztsitzes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein (von Krankenkassen(verbänden) angefochtener) Bescheid, mit dem dem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs 3a SGB V stattgegeben wurde, erledigt sich nicht durch die erfolglose Ausschreibung des Vertragsarztsitzes.

 

Tenor

I. Der Beschluss vom 28.2.2018 (Bescheid vom 6.3.2018) wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz der Beigeladenen zu 1. im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, jedoch nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens streitig.

Die Beigeladene zu 1. (geb. 1952) ist seit 1998 als Allgemeinärztin zur vertragsärztlichen Versorgung mit vollem Versorgungsauftrag zugelassen und in dem Kurort B-Stadt niedergelassen. Sie verfügt über die Zusatzbezeichnungen Akupunktur, Balneologie und Medizinische Klimatologie sowie Naturheilverfahren. Am Kurarztvertrag nimmt sie seit dem 1.4.1987 teil.

Die Beigeladene zu 1. stellte am 31.1.2018 bei dem Beklagten einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (Vollausschreibung). Voraussichtliches bzw. geplantes Beendigungsdatum sei der 31.12.2018, Beendigungsgründe seien "Rentenalter/Gesundheit". Als Praxisbesonderheit gab sie "Kurmedizin-Naturheilverfahren" an. Ein sog. privilegierter Nachfolger existiere nicht. Zugleich gab sie eine Verzichtserklärung ab, wonach sie auf ih...

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