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SG München Urteil vom 23.07.2014 - S 38 KA 262/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Bewertungsausschuss. keine Anpassung der Betriebskosten für 2007

 

Orientierungssatz

Der Bewertungsausschuss ist hinsichtlich der Anpassung der Betriebskosten seiner Beobachtungspflicht in 2007 nachgekommen. Nachdem der tatsächliche Betriebskostenbetrag in Höhe von 38.546 EUR unter dem veranschlagten Betriebskostenbetrag von 40.634 EUR lag, konnte er davon absehen, im Jahr 2007 eine Anpassung vorzunehmen. Auch war es nicht geboten, auf Daten in der Prime-Networks-Studie zurückzugreifen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2017; Aktenzeichen B 6 KA 29/17 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Strittig zwischen den Beteiligten ist die Vergütung zeitgebundener genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen des Kapitels 35.2 EBM für das Jahr 2007 (Quartale 1/07-4/07), insbesondere die Frage, in welcher Höhe die Betriebskosten zu berücksichtigen sind.

Die Beklagte bezog sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28.05.2009, Az B 6 KA 9/07 R), in dem Betriebskosten von jährlich 40.634 EUR gebilligt worden seien. Gleichzeitig habe das Bundessozialgericht ausgeführt, der Bewertungsausschuss müsse aber prüfen, ob neuere Entwicklungen in der Kostenbelastung der Psychotherapeuten Anpassungen erforderlich machten. Diesem Prüfauftrag sei der Bewertungsausschuss nachgekommen. Nachdem der veranschlagte Betriebskostenbetrag über dem errechneten Betriebskostenbetrag liege, sei für das Jahr 2007 keine Anpassung vorzunehmen.

In der Klagebegründung vom 19.02.2014 trug der Prozessbevollmächtigte vor, es gehe um den Betriebskostenbetrag für eine voll ausgelastete Psychotherapiepraxis. Der Bewertungsausschuss habe die Sonderauswertung für Psychotherapeut...

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