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SG München Beschluss vom 19.01.2011 - S 39 KA 1248/10 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung

 

Orientierungssatz

1.Haben sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene einen Vertrauenstatbestand mit dem Inhalt bei der Antragsgegnerin geschaffen, die Beigeladene sei aus Rechtssicht aller Beteiligten und in ihrer einvernehmlichen Vertragspraxis lediglich Erfüllungsgehilfin, stellt es ein widersprüchliches Verhalten dar und ist daher unbeachtlich, sich im jetzt ausgefochtenen Rechtsstreit auf die Eigenschaft der Beigeladenen als gleichberechtigte Vertragspartnerin zu berufen, um in diesem zu obsiegen.

2.Hat der Antragsteller die Antragsgegnerin vor die Wahl gestellt, entweder die von ihm gestellten Bedingungen vollständig und kurzfristig zu akzeptieren oder aber weiter die von ihr gerade abgemahnte schwerwiegende Vertragsverletzung hinzunehmen, stellt er mit dieser Verknüpfung seinen Unwillen klar, Abhilfe zu schaffen wie gefordert, und bekräftigt seine Entschlossenheit zum rechtsmissbräuchlichen Ausstieg aus dem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV), sollte seinen Bedingungen nicht nachgekommen werden. Aufgrund dieses Verhaltens war der Antragsgegnerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so dass sie nicht weiter an die von ihr zuvor gesetzte Abhilfefrist gebunden war und darüber hinaus nunmehr einen eigenständigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages hatte.

 

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung vom 23. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller und die Beigeladene tragen je zur Hälfte die Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. In Streit steht die Wirksamkeit der außerordentlichen Kün...

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