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SG München Beschluss vom 07.01.2020 - S 38 KA 972/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ermächtigung. Unzulässigkeit der Klage nach Ablauf des Zweijahreszeitraums. vor- und nachstationäre Leistungen sind grds allgemeine ärztliche Leistungen. kein qualitativ-spezieller Versorgungsbedarf. Patient. Zumutbarkeit von Wegstrecken über 25 km bei allgemeinen Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klage auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 116 SGB V iVm § 31a Abs 1 S 2 Ärzte-ZV ist unzulässig, wenn der Zeitraum, für den die Ermächtigung begehrt wird und regelmäßig erteilt wird (Zweijahreszeitraum), abgelaufen ist. Die begehrte Regelungswirkung ist dann entfallen.

2. Bei vorstationären und nachstationären Leistungen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten bzw bereits erfolgten chirurgischen (endoprothetischen) stationären Eingriff handelt es sich grundsätzlich um allgemeine ärztliche Leistungen, zu deren Erbringung der überweisende niedergelassene Facharzt aufgrund der Weiterbildungsordnung befähigt ist und die ihm aufgrund des Grundsatzes über den Vorrang des niedergelassenen Bereichs vorbehalten sind. Dadurch, dass es in manchen Fällen sinnvoll sein mag, wenn vor- und nachstationäre Leistungen durch den Operateur ebenfalls mit erbracht werden, entsteht kein qualitativ-spezieller Versorgungsbedarf.

3. Eine Objektivierung von Umfrageergebnissen im Sinne eines Abgleichs mit Anzahlstatistiken zur Feststellung eines Versorgungsbedarfs ist dann nicht möglich, wenn es sich um begrenzte Leistungen handelt, die dort im Detail nicht ihren Niederschlag gefunden haben.

4. Auch bei allgemeinen Leistungen sind ausnahmsweise Wegstrecken über 25 km den Patienten zumutbar. Dies gilt für vorstationäre und nachstationäre Leistungen im Zusammenhang mit solchen stationären Eingriffen, bei denen die Wohnortnähe lediglich nachr...

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