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SG Marburg Urteil vom 27.07.2007 - S 12 KA 64/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ermächtigung. Internist ohne Schwerpunkt. keine Berechtigung zur Abrechnung pneumologischer Leistungen. Ermächtigungsgrundlage. einheitlicher Bewertungsmaßstab. Gestaltungsfreiheit. Bewertungsausschuss

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn der zu ermächtigende Arzt berechtigt ist, die Leistungen zu erbringen. Ein Internist ohne Schwerpunkt ist nicht berechtigt, Leistungen nach Kapitel 13.3.7 EBM 2005 (Pneumologische Leistungen) zu erbringen. Nr 2.3 des Abschnitts 2 der allgemeinen Bestimmungen EBM 2005 ist keine Durchbrechung der Systematik des EBM 2005 bzw eine Ausnahmeregelung für ermächtigte Ärzte. Darin wird lediglich klargestellt, dass ermächtigte Ärzte nicht sämtliche Leistungen ihres Fachgebietes abrechnen können, sondern an den im Beschluss der Zulassungsgremien ausgesprochenen Ermächtigungsumfang gebunden sind.

 

Orientierungssatz

1. Die Ermächtigungsgrundlage für den einheitlichen Bewertungsmaßstab in § 87 Abs 2 SGB 5 genügt den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts.

2. Der Bewertungsausschuss hat eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der Vergütungstatbestände. Er hat im Interesse der Überschaubarkeit und Praktikabilität der Vergütungsordnung schematisierende und typisierende Regelungen zu treffen. Er darf zur Qualitätssicherung die Abrechenbarkeit von Leistungen auch an qualitätssichernde Begleitmaßnahmen binden. Durch solche Vergütungsausschlüsse ist Art 12 Abs 1 GG nicht verletzt.

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Beschlusses vom 20.12.2006 wird der Beklagte verpflichtet, den Widerspruch des Klägers vom 20.10.2006 bzgl. der Leistungen nach den Ziffern 01310 bis 01312, 01600 bis 01602, 13255, 13256, 32055 und 32117 sowie der Portokosten nach Kapitel 40 EBM 2005 u...

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