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SG Marburg Urteil vom 23.02.2011 - S 12 KA 382/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. keine Sonderbedarfszulassung bei Zusatzbezeichnung Schlafmedizin

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin berechtigt nicht zu einer Sonderbedarfszulassung nach Buchst b des § 24 S 1 BedarfsplRL-Ä.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 390.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung als Neurologin mit der Zusatzbezeichnung Schlafmedizin im Planungsbereich A-Stadt.

Die 1967 geborene und jetzt 43jährige Klägerin ist Fachärztin für Neurologie seit Juli 2002. Seit Dezember 2005 ist sie habilitiert für das Fach Neurologie. Im Dezember 2006 erhielt sie von der Landesärztekammer Hessen die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Schlafmedizin. Seit dem Jahr 2001 ist sie wissenschaftliche Assistentin an der Neurologischen Universitätsklinik A-Stadt in Teilzeitbeschäftigung mit 75 %. Seit Februar 2008 ist sie außerplanmäßige Professorin an der Universität A-Stadt. Ihr Beschäftigungsverhältnis an der Universität A-Stadt bzw. im Klinikum hat sie mit Beginn der Ermächtigung zur Schlafmedizin im April 2010 beendet.

Die Klägerin beantragte am 14.01.2009 eine Sonderbedarfszulassung für den Planungsbereich A-Stadt. Sie trug vor, da eine komplette schlafmedizinische Versorgung von Patienten mit Schlafstörungen, insbesondere neurologisch-psychiatrisch bedingten Schlafstörungen im Umkreis bisher nicht ambulant angeboten werde, liege ein lokaler besonderer Versorgungsbedarf vor und sie beantrage als Neurologin mit der Zusatzbeze...

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