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SG Marburg Urteil vom 15.01.2020 - S 12 KA 230/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung. Planungsbereich. Berücksichtigung der Versorgungssituation. zumutbarer Weg für die Patienten im Rahmen der spezialisierten fachärztlichen Versorgung. Berücksichtigung der Versorgung in anliegenden Planungsbereichen bzw Raumordnungsregionen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der unterschiedlichen Gestaltung der Planungsbereiche ist für die Prüfung eines Sonderbedarfs grundsätzlich am Bezug auf den - gesamten - Planungsbereich festzuhalten. Mit dem Absehen des Gesetzgebers von Landkreisen als Planungsbereich für alle Arztgruppen ist aber eine unterschiedliche Versorgungsdichte intendiert. Im Rahmen der spezialisierten fachärztlichen Versorgung können den Patienten daher auch Wege über 25 km zugemutet werden.

2. Bei ergänzenden oder Ermächtigungen ist die Versorgung in angrenzenden Planungsbereichen einzubeziehen, da es unerheblich ist, ob die vermeintliche Versorgungslücke von Leistungserbringern anderer Planungsbereiche gedeckt wird, solange sie nur gedeckt wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.2021; Aktenzeichen B 6 KA 2/20 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung zur Erhöhung des Anstellungsumfangs des Herrn Dr. C., Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie, von 20 auf 40 Wochenstunden im Wege des Sonderbedarfs in der Raumordnungsregion Nordhessen.

Die Klägerin ist eine GmbH und Trägerin des A. MVZ mit Praxissitz in A-Stadt, A-Straße. Im Krankenhaus ist Herr Dr. med. D. C., geb. 1970 und jetzt 49 Jahre alt, al...

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