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SG Marburg Urteil vom 14.01.2009 - S 12 KA 575/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Statthaftigkeit der Übertragung eines Vertragsarztsitzes von einem MVZ auf ein anderes

 

Leitsatz (amtlich)

§ 103 Abs 4 und 4a SGB 5 sind auf Medizinische Versorgungszentren nicht in der Weise anwendbar, dass Medizinische Versorgungszentren auf eine Vertragsarztstelle zu Gunsten eines anderen Medizinischen Versorgungszentrums verzichten könnten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen B 6 KA 8/10 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Übertragung eines Vertragsarztsitzes von einem MVZ in ein anderes rechtlich statthaft ist.

Die Klägerin übt die Geschäftsführung für das MVZ Universitätsklinikum PK. I (im Folgenden MVZ I) sowie für das MVZ Universitätsklinikum PK. II (im folgenden MVZ II) aus.

Mit Schreiben vom 22.10.2007 beantragte die Klägerin, die Anstellung der Frau Dr. C, einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im MVZ II zu genehmigen. Frau Dr. C war bislang als angestellte Ärztin in Vollzeit beim MVZ I tätig.

Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung teilte daraufhin mit Schreiben vom 21.11.2007 mit, dass nicht erkennbar sei, auf welchen Vertragsarztsitz/welcher Angestelltenstelle Frau Dr. C im antragstellenden MVZ II angestellt werden solle. Daher sei das Medizinische Versorgungszentrum Universitätsklinikum PK. II derzeit nicht genehmigungsfähig.

Hierauf teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Beteiligte Frau Dr. C die Arztstelle, auf welcher dieselbe im neuen MVZ II angestellt werden solle, bisher im MVZ I se...

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