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SG Marburg Urteil vom 10.12.2014 - S 12 KA 229/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Erweiterte Honorarverteilung. Bildung zu großer Beitragsklassen. Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bildung der zu großen Beitragsklassen nach den Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung der KV Hessen (GEHV (juris: ErwHVGrs HE)) verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG (vgl bereits SG Marburg vom 5.11.2014 - S 12 KA 420/14 - juris). Dies benachteiligt ua Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die unterdurchschnittliche Honorarumsätze erzielen.

 

Orientierungssatz

Az beim LSG Darmstadt L 4 KA 5/15.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2019; Aktenzeichen B 6 KA 9/19 R)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.03.2013 wird die Beklagte verpflichtet, über die Eingruppierung der Klägerin und die Festsetzung des Quartalsbeitrags zur EHV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin und die Beklagte haben jeweils zu ½ die Gerichtskosten zu tragen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der EHV-Beitragsklasse 2 und des EHV-Beitrags in Höhe von 1.254,00 EUR je Quartal für das Beitragsjahr 2012/2013, was einem Jahresbetrag von 5.016,00 EUR entspricht, nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten (GEHV).

Die Klägerin ist als Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie seit dem 02.05.2001 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

Die Beklagte stufte die Klägerin mit Bescheid vom 31.08.2012 in die Beitragsklasse 2 der EHV für den Zeitraum 01...

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