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SG Marburg Urteil vom 05.12.2018 - S 12 KA 127/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung. statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die aus einem Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der sowohl zur vertragsärztlichen als auch als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, und weiteren Vertragszahnärzten besteht. Bildung einer fiktiven Vergleichsgruppe. Gewichtung der Vergleichswerte nach der Zusammensetzung der BAG. keine Anhaltspunkte für Unterscheidung des Behandlungsverhaltens und der Behandlungsweise. sachlich-rechnerische Berichtigungen nach Nr 7750 GOÄ 1982. Anpassung der Fallzahl zur Berechnung des Fallwerts. Beurteilungsspielraum der Prüfgremien

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nehmen die Prüfgremien sachlich-rechnerische Berichtigungen nach Nr 7750 GOÄ (juris: GOÄ 1982) vor und sind die beanstandeten ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichte die einzige Leistung, so kann die Fallzahl zur Berechnung des Fallwerts angepasst werden.

2. Eine aus einem Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der sowohl zur vertragsärztlichen als auch als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, und weiteren Vertragszahnärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft kann im Rahmen einer statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung des konservierend-chirurgischen Bereichs mit einer fiktiven Vergleichsgruppe entsprechender Berufsausübungsgemeinschaften verglichen werden, wenn eine Gewichtung der Vergleichswerte für Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und für Zahnärzte, wobei angestellte Zahnärzte wie zugelassene Vertragszahnärzte zu gewichten sind, nach der Zusammensetzung der Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt (hier Gewichtung 1 : 7 bzw 1 : 8) und wenn der Beschwerdeausschuss keine Anhaltspunkte dafür sie...

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