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SG Marburg Beschluss vom 15.03.2019 - S 10 SF 54/17 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrecht, Vergütungsfestsetzung Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr tritt bereits mit der Entstehung der betroffenen Gebühren ein; auf die Erfüllung der anwaltlichen Vergütungsforderung kommt es hierfür nicht an.

2. Gleichwohl können beide Gebühren in voller Höhe geltend gemacht werden, solange insgesamt nicht mehr als die um den Anrechnungsbetrag verringerte Summe verlangt wird.

3. Für die Vergütungsfestsetzung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gelten insoweit dieselben Regeln wie für den abgelösten Anspruch gegen den Auftraggeber.

4. Bis zum Erreichen der Kappungsgrenze wirkt sich der Zufluss einer Teilzahlung auf die Geschäftsgebühr nicht auf die Durchsetzung des Anspruchs auf die volle Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse aus.

 

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Vergütungsfestsetzung vom 23. Mai 2017 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 13 AS 417/15 auf insgesamt 1.142,40 € festgesetzt wird.

Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 13 AS 417/15. Im Streit steht die Frage, inwieweit die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren anzurechnen ist.

In dem genannten Ausgangsverfahren wurden die damaligen Kläger von dem Erinnerungsführer anwaltlich vertreten. Mit der Klageschrift vom 16. November 2015 beantragten sie zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des ...

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