Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörung als Voraussetzung für deren Anerkennung als Unfallfolge
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass das versicherte Unfallereignis zumindest eine rechtlich wesentliche Teilursache für den streitigen Gesundheitsschaden bildet.
2. Erforderlich ist nach der sozialrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung, dass das Unfallereignis wesentlich zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens mitgewirkt hat.
3. Hat der Arbeitsunfall nur eine kurze, sechs Wochen anhaltende depressive Reaktion in Form einer leichtgradigen Anpassungsstörung verursacht, so ist insoweit die Gewährung einer Verletztenrente zu versagen.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 17.05.2022; Aktenzeichen B 2 U 91/21 B)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Klägerin hat die anlässlich der Begutachtung durch P entstandenen Kosten endgültig zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie die Zahlung von Verletztenrente.
Die am ... 1966 geborene Klägerin wurde am 20. Juni 2014 gegen 16.00 Uhr als Betreuerin von einem Heimbewohner angegriffen und als sie auf dem Boden lag mit den Füßen getreten. Der D-Arzt S diagnostizierte am 24. Juni 2014 eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des oberen Sprunggelenkes und eine Prellung der Hüfte.
In seinem Gutachten vom 11. Februar 2015 kommt T nach Auswertung der Befundunterlagen und Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Hüftprellung rechts und eine Prellung/Distorsion des...