Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto. Beitragsfiktion. deutsch-amerikanisches Abkommensrecht. Antragsgleichstellung. Rentenbeginn. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Für diejenigen Berechtigten nach dem ZRBG, die das 65. Lebensjahr vor dem 31.12.1991 vollendet haben und nur fiktive Beitragszeiten nach dem ZRBG zurückgelegt haben, ist kein Anspruch auf Altersruhegeld gem § 1248 Abs 5 RVO entstanden, da die allgemeine Wartezeit erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.1997 erfüllt ist. Die Beitragsfiktion des § 2 ZRBG führt nicht über ihren konkreten Anwendungsbereich hinaus dazu, dass die allgemeine Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt gilt. Die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 3 Abs 2 ZRBG findet ihrem Wortlaut entsprechend nur für die Ermittlung des Zugangsfaktors Anwendung.
2. Art 7 Abs 1 SozSichAbkDVbg USA als Voraussetzung für eine Antraggleichstellung gilt auch für Berechtigte nach dem ZRBG. Erfüllt ein vor dem 30.6.2003 in den USA gestellter Antrag die Voraussetzungen für eine Gleichstellung auch auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht, weil keine deutschen Versicherungszeiten angegeben worden sind, kann diese Gleichstellung nicht durch die im ZRBG geregelten Fiktion gem § 2 Abs 1 ZRBG über die Zurücklegung fiktiver Beitragszeiten und damit ein früherer Beginn der Rente nach dem ZRBG ab dem 1.7.1997 erreicht werden. Nur wenn bis zum 30.6.2003 tatsächlich ein Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurde, greift die Fiktion eines am 18.6.1997 gestellten Antrages gem § 3 Abs 1 S 1 ZRBG.
3. In diesen Fällen kann ein Beginn der Rente nach ZRB...