Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der im Jahre 1946 geborene Kläger begehrt die Zubilligung eines Grades der Behinderung (GdB) von zumindest 50 sowie das Merkzeichen aG.
Nach Aktenlage war ihm im Jahr 2001 ein GdB von 40 zuerkannt worden.
Bei der Beklagten ging auf einem entsprechenden Vordruck ein Änderungsantrag des Klägers am 05.06.2015 ein. Mit diesem beantragte er u.a. die Feststellung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG sowie H vorlägen und dass diese rückwirkend ab 1984 aus steuerlichen Gründen festgestellt werden sollten.
Nach Auswertung von Befundberichten und Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme von Dr. X stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2015 fest, dass dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung nicht zustehe und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG bei ihm nicht vorlägen. Der Antrag werde deshalb abgelehnt. Merkzeichen könnten erst ab einer Behinderung von 50 festgestellt werden. Schon aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für das von ihm beantragte Merkzeichen aG nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und diesen in der Folgezeit damit begründet, dass seine jetzige Gehbehinderung wesentlich schlimmer sei als die Unfallfolgen. Er habe eine eindeutig erkennbare Verschiebung seiner Wirbelkörper und deutliche Verschleißerscheinungen in den Kniegelenken. Er müsse zahlreiche Schmerzmittel einnehmen. Eine OP der Wirbelsäule habe er bislang zurückgestellt, aufgrund einer Empfehlung seines früheren Hausarztes.
In der Folgezeit kam es zu keiner Begutachtung des Klägers durch den von der Beklagten ausgewählten Facharzt für Orthopädie Schmitz aus Bergi...