Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht der Kassenärztlichen Vereinigung zur Übermittlung von Daten zum Zweck der vertragsärztlichen Abrechnung
Orientierungssatz
1. § 295 Abs. 2 SGB 5 normiert die Verpflichtung zur Übermittlung von konkret benannten Daten für die Abrechnung, unabhängig von der gewählten Berechnungsart nach § 85 Abs. 2 S. 2 SGB 5.
2. Dabei hat der Gesetzgeber den Adressaten der Datenübermittlungsvorschriften im SGB 5 eine Pflicht zur Prüfung der Erforderlichkeit jedes einzelnen Datensatzes nicht auferlegt. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Abrechnung von der Kassenärztlichen Vereinigung übermittelt werden. Diese hat kein Recht, die Datenübermittlung zu verweigern.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Daten gemäß § 295 Abs. 2 SGB V sowie § 8 Abs. 1 des DTA-Vertrages vom 05.06.2008 bzw. 10.05.2010 ab dem Jahr 2009 an die jeweiligen Klägerinnen zu übermitteln.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Kläger sind…, die Beklagte ist die … in ….gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 SGB V.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Übermittlung von Daten gem. § 295 Abs. 2 SGB V. Diese Vorschrift lautet: Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den für jedes Quartal für jeden Behandlungsfall folgende
Daten:
1. Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7,
2. Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer des überweisenden Arztes,
3. Art der Inanspruchnahme,
4. Art der Behandlung,
5. Tag der Behandlung,
6. abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,
7. Kosten der Behandlung,
8. Zuzahlungen n...