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SG Kassel Urteil vom 20.07.2010 - S 6 R 297/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Beitragsbemessung. selbständig Tätiger. keine rückwirkende Änderung der Beitragshöhe möglich. Berücksichtigung eines Wechsels vom Regelbeitrag zur einkommensgerechten Beitragsentrichtung nur für die Zukunft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Regelungssystem des § 165 SGB 6 ist auf die Zukunft gerichtet und einer rückwirkenden Änderung der Beitragshöhe nicht zugänglich.

2. Ein Wechsel vom Regelbeitrag zur einkommensgerechten Beitragsentrichtung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine teilweise Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Der 1958 geborene Kläger meldete am 07.12.2001 ein Gewerbe an und stellte am 12.02.2002 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber. Dem Antragsformular kann entnommen werden, dass der Kläger Versicherungs- und Bausparverträge im Außendienst für die C. Versicherung vermittelt (Bl. 2 ff., 4 Verwaltungsakte).

Eine entsprechende Befreiung von der Versicherungspflicht wurde bis zum 01.01.2005 gewährt (Bl. 30 Verwaltungsakte).

Die Beklagte forderte den Kläger sodann zur Ausfüllung des “Fragebogens zur Feststellung der Versicherungspflicht nach Beendigung der befristeten Befreiung als Selbstständiger mit einem Auftraggeber„ auf. In dem Fragebogen gab der Kläger an, inzwischen für mehrere Versicherungen zu arbeiten und benannte verschiedene Versicherungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Fragebogen Bezug genommen. Allerdings gab der Kläger sodann unter Punkt 2.4 an, dass er mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erhalte. Er beschäftige auch im ...

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