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SG Karlsruhe Urteil vom 24.02.2014 - S 5 KR 4463/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Vergütungsforderung für eine streitige Krankenhausbehandlung. Abrechnungsprüfung durch den MDK. Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung auch bei Behandlungsbeginn vor Inkrafttreten der Regelung des § 17c Abs 4b S 3 KHG am 1.8.2013. Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Hemmung der Verjährung einer Vergütungsforderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 17c Abs 4b S 3 KHG normierte Pflicht, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, gilt auch dann, wenn die Vergütung für eine Behandlung im Streit steht, die vor Inkrafttreten der Regelung am 1.8.2013 begonnen hat.

2. Dieses Ergebnis ist jedenfalls für Krankenhäuser in Baden-Württemberg mit der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar.

 

Orientierungssatz

Gemäß § 45 Abs 2 SGB 1 iVm § 204 Abs 1 Nr 4 BGB wird die Verjährung einer Vergütungsforderung durch die Einleitung des Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs 4b S 3 KHG gehemmt (vgl BSG vom 17.12.2013 - B 1 KR 59/12 R).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung für eine stationäre Behandlung.

Die Klägerin ist die Trägerin des “Klinikums P.„. Das Krankenhaus ist zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen.

Vom 10. - 12.10.2011 befand sich das bei der Beklagten versicherte Mitglied M. B. in stationärer Behandlung im “Klinikum P.„.

Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten 1.300,01 € in Rechnung.

Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst, veranlasste dann aber eine Abrechnungsprüfung durch den MDK nach § 275 Abs. 1c SGB V.

In einem Gutachten gelangte der MDK zu dem Ergebnis, die Abrechnung der Klägerin sei fehlerhaft.

Gestützt auf dieses Ermittlungsergebnis rechnete die Beklagte ...

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