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SG Karlsruhe Beschluss vom 19.03.2013 - S 1 SF 1000/13 AB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Versagung von Prozesskostenhilfe. Abweisung früherer Klagen des Antragstellers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags begründet für das anhängige Hauptsacheverfahren keine Besorgnis der Befangenheit des Richters.

Auch die Abweisung früherer Klagen des Antragstellers begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit des Richters für weitere Klageverfahren desselben Beteiligten.

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Vizepräsident des Sozialgerichts … wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

In dem beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängigen Hauptsacheverfahren S 4 SO 2045/12 streiten die Beteiligten um die Übernahme von Kosten für die Anschaffung von Hörgerätebatterien über den vom Beklagten bereits bewilligten Umfang (36 Batterien) hinaus aus Mitteln der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Durch Beschluss vom 15.02.2013 lehnte der Vorsitzende der 4. Kammer des SG, Vizepräsident …., den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ab mit der Begründung, das angestrengte Klageverfahren biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil die angefochtenen Bescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig sein dürften. Hierzu verwies er auf die Ausführungen im streitigen Widerspruchsbescheid vom 24.05.2012.

Am 07.03.2013 hat der Kläger beim Landessozialgericht Baden-Württemberg gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt, den Rechtsstreit einer anderen Kammer des SG zu übertragen, um ein faires Verfahre...

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