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SG Hamburg Urteil vom 28.09.2021 - S 3 KA 294/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes. Nachrangregelung des § 103 Abs 4c S 3 SGB 5. Angestellten-MVZ

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Nachrangregelung des § 103 Abs 4c S 3 SGB V ist von herausgehobener Bedeutung und geht den Auswahlkriterien nach § 103 Abs 4 S 5 und Abs 5 S 3 SGB V vor.

2. Die Nachrangregelung des § 103 Abs 4c S 3 SGB V ist auch auf ein MVZ anzuwenden, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte von dort angestellten Ärzten gehalten wird, die zugunsten des MVZ auf ihre Zulassungen als Vertragsärzte verzichtet haben.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nachbesetzung einer Arztstelle für Humangenetik im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags bei der Beigeladenen zu 2.

Am 08.09.2017 beantragte die Beigeladene zu 2 beim Zulassungsausschuss für Ärzte H. (ZA), eine 1/2 Arztstelle ihres medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag umzuwandeln und ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen. Dem entsprach der ZA am 18.10.2017. Auf die Ausschreibung bewarben sich die Beigeladenen zu 1, zu 3, zu 4 und zu 9, die alle bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmen. Die Beigeladene zu 1 beantragte außerdem eine Anstellungsgenehmigung für die Humangenetikerin Dr. C., die die Tätigkeit im MVZ der Beigeladenen zu 2 (...) im Umfang von 20 Wochenstunden übernehmen sollte. Mit Beschluss vom 07.03.2018 wählte der ZA die Beigeladene zu 1 aus, ließ sie für den (weiteren) 1/2 Versorgungsauftrag zu und genehmigte zugleich die Anstellu...

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