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SG Hamburg Urteil vom 05.03.2012 - S 6 KR 1338/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhaus. treuwidrige Geltendmachung einer Restforderung für Krankenhausbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage , wann die Geltendmachung einer Vergütungsforderung als treuwidrig anzusehen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen B 1 KR 21/14 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

3. Der Streitwert wird auf 1.904,83 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung für eine stationäre Behandlung.

Die Klägerin behandelte in einem von ihr betriebenen Krankenhaus die bei der Beklagten krankenversicherte Frau K.K. (geb. ...1948, i.F.: Patientin) in der Zeit vom 22.11.2005 bis zum 08.12.2005 stationär und forderte von der Beklagten hierfür mit Rechnung vom 13.12.2005 einen Betrag i.H.v. 5.344.- Euro.

Mit Schreiben vom 29.12.2005 hielt die Beklagte entgegen, es lägen die Voraussetzungen der (von der Klägerin angesetzten) Codierung des OPS 8-55.1 nicht vor und bat um eine korrigierte Rechnung. Nachdem eine solche nicht vorgelegt wurde, zahlte die Beklagte im Februar 2006 nur einen Betrag i.H.v. 3439,17 Euro.

Mit der korrigierten Rechnung vom 26.06.2007 forderte die Klägerin von der Beklagten sodann die restlichen 1.904,83 Euro. Die Beklagte verwies demgegenüber auf ihr Schreiben vom 29.12.2005. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2008 - dessen Zugang die Beklagte bestreitet - gemahnt hatte, hat sie am 16.12.2009 Klage erhoben.

Die Klägerin führt aus, es gebe keine Frist für die Bearbeitung von Abrechnungsvorschlägen oder Änderungswünschen. Insbesondere habe es sich auch nicht um eine Nachforderung gehandelt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.904,83 Euro nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 20.07.2007 zu zahlen.

Die Bekl...

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