Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2014 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers für die C. GmbH seit dem 01.10.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht streitig.
Der Kläger ist approbierter Apotheker und seit dem 11.12.1984 Pflichtmitglied in der Landesapothekerkammer Hessen (Beigeladene zu 1.) und deren Versorgungswerk (Beigeladene zu 3.). Der Kläger war seitdem als Apotheker im öffentlichen Dienst, in der pharmazeutischen Industrie und als angestellter und selbstständiger Apotheker in öffentlichen Apotheken tätig. Ab dem 01.01.1985 befreite die Beklagte den Kläger gem. § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bescheid vom 21.02.1985).
Seit dem 01.10.2009 ist der Kläger bei der C. GmbH (Beigeladene zu 2.), bei der es sich um einen Hersteller von Indikatoren und Indikatorsystemen handelt, als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter beschäftigt (Anstellungsvertrag vom 26.09.2009).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Beigeladenen zu 2. gem. § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vom 30.05.2012 bis 08.08.2012 stellte die Beklagte fest, dass für den Kläger keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Am 20.12.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung vo...