Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Erstattung des dem Arbeitgeber bewilligten Eingliederungszuschusses
Orientierungssatz
1. Nach § 223 Abs. 2 S. 1 SGB 3 a. F. ist der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, welcher der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird.
2. Nach § 223 Abs. 2 S. 2 SGB 3 a. F. tritt die Rückzahlungspflicht nur dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Betreiben des Arbeitnehmers erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
3. Erfolgte die Kündigung wegen Arbeitsmangels aufgrund eines drastischen Auftragsrückgangs, so berechtigt dieser Umstand den Arbeitgeber nicht zur fristlosen Kündigung (BSG Urteil vom 21. September 2000, B 11 AL 5/00 R).
4. Zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Unternehmerrisiko zählt auch die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung eines ihm von der Beklagten gewährten Eingliederungszuschusses.
Der Kläger ist Inhaber einer Firma für Kunststoffverarbeitung in A-Stadt. Es handelt sich um einen "Ein-Mann-Betrieb".
Am 26.08.1998 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung von Herrn C.
Herr C., der 1941 geboren ist, war seit dem 02.06.1998 bei der Bekla...