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SG Gelsenkirchen Urteil vom 22.03.2000 - S 5 RA 22/99

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rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 14 RA 30/00)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 23.12.1998 sowie vom 27.01.1999 und 17.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.1999 verurteilt, die Zeit vom 01.04.1955 bis 27.02.1958 als Anrechnungszeit unberücksichtigt zu lassen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beklagten werden Gerichtskosten in Höhe von 1.000,00 DM auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Zeit vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 als Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs (rentenmindernd) zu berücksichtigen.

Der 1934 geborene Kläger absolvierte vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 eine Ausbildung zum Betriebstechniker an der Technischen Abendschule der Gesellschaft zur Förderung der staatlichen Ingenieurschule in Dortmund. Der Unterricht wurde dreimal wöchentlich abends in einem Umfang von jeweils vier Schulstunden à 45 Minuten durchgeführt. Tagsüber war der Kläger während dieser Zeit im Rahmen einer 45-Stunden-Woche als Dreher versicherungspflichtig beschäftigt.

Unter dem 02.03.98 erteilte die Beklagte ihm eine Rentenauskunft, wonach die Höhe der monatlichen Rentenanwartschaften 1.476,69 DM betrage. Bei der Berechnung der Anwartschaften hatte die Beklagte die Anrechnungszeit nicht berücksichtigt.

Am 11.11.98 beantragte der Kläger die Gewährung der Regelaltersrente. Er wurde von der Beklagten aufgefordert, Nachweise über den Besuch der Abendschule beizubringen und gab nach Übersendung des Abschlusszeugnisses an, die wöchentliche Vorbereitungszeit für den Unterricht habe zwölf Stunden betragen. Für die Fahrt zur Schule und zurück habe er in der Woche etwa neun Stunden benötigt.

Mit Bescheid vom 23.12.98 bewilligte die Beklagte dem K...

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