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SG für das Saarland Urteil vom 18.04.2007 - S 2 KA 173/06

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Leitsatz (amtlich)

Zur Anfechtungsbefugnis im Rahmen einer defensiven Konkurrentenschutzklage gegen einen Versorgungsauftrag im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung.

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des SG Saarbrücken vom 18.4.2007 - S 2 KA 84/06, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.08.2016; Aktenzeichen B 6 KA 20/15 R)

BSG (Urteil vom 17.10.2012; Aktenzeichen B 6 KA 41/11 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen seitens der Beklagten erteilten Versorgungsauftrag aufgrund einer Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen Dr. B.

Die Klägerin betreibt eine Gemeinschaftspraxis in S. Die Dres. D. und H. sind Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt "Nephrologie". Frau M.-S. ist "Praktische Ärztin". Sie betreibt in Straße ein Dialysezentrum und eine diabetologische Schwerpunktpraxis.

Der Zulassungsausschuss hatte mit Beschluss vom 29.06.2005, dem Nephrologen Dr. W. B. eine Sonderbedarfszulassung mit dem Vertragsarztsitz S. erteilt. Diesem Arzt und seinen ebenfalls beigeladenen Praxiskollegen Dr. H.-G., H., Dr. I. H. und Dr. J. Sch. wurde seitens des Beklagten durch Beschluss mit demselben Datum auch die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis erteilt.

Unter dem 30.05.2005 sicherte die KV Saarland Herrn Dr. med. W. B. die Erteilung eines Versorgungsauftrages nach § 3 Abs. 3 d) gem. der Anl. 9.1 BMV-Ä 1 EKV in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit der Gemeinschaftspraxis Dres. medH./H./Sch. zu.

Gegen die durch den Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bereich der KV Saarland erlassene Sonderbedarfszulassung hat die Klägerin am 28.12.2005 Widerspruch erhoben.

Gegen den Besch...

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