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SG Frankfurt am Main Urteil vom 24.03.2006 - S 47 AS 130/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld. mehrere Bezieher von Arbeitslosengeld nach SGB 3. Berechnung des Unterschiedsbetrages

 

Orientierungssatz

1. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs 2 SGB 2 zwischen dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 sowie dem Wohngeld einerseits und dem von der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld andererseits ist auf die Summe des Arbeitslosengeldes abzustellen, wenn dies von (mindestens) zwei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogen worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für beide Mitglieder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 gleichzeitig oder zumindest vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II geendet hat.

2. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags ist dann bei den Jahresfristen auf das Ende des jeweiligen Anspruchs abzustellen - und - bei ungleichzeitigem Ende - der Zuschlag entsprechend des jeweiligen Anteils des einzelnen Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 an der Gesamtsumme (einschließlich Wohngeld) zu berechnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen B 11b AS 33/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II), konkret um den befristeten Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II.

Der ...1960 geborene Kläger zu 1. erhielt bis 02.03.2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB III, zuletzt in Höhe von 261,24 Euro wöchentlich bzw. 1.132,04 Euro monatlich; bei der ...1963 geborenen Klägerin zu 2., der Ehefrau des Klägers zu 1., endete der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von zuletzt 104,51 Euro wöchentlich bzw. 452,88 Euro monatlich am ...

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