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SG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.10.2017 - S 34 KR 724/17 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgung des schmerzkranken Versicherten mit Medizinal-Cannabis-Blüten im Wege des einstweiligen Rechtschutzes

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.

2. Der notwendige Anordnungsgrund macht die Darlegung einer dringlichen Notlage erforderlich. Zur Verordnung von Medizinal-Cannabis- Blüten ist eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nicht mehr erforderlich. Der Antragsteller kann damit allein mit einem Privatrezept Cannabis aus der Apotheke beziehen. Hat der Antragsteller in der Vergangenheit Cannabis selbst gekauft, so ist es ihm zuzumuten, die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abzuwarten.

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2018; Aktenzeichen 1 BvR 733/18)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten sowie einem Vaporizer zur Inhalation.

Der 1973 geborene Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II, nachdem er zuvor ein Studium der Rechtswissenschaften sowie eine Tätigkeit in einer Unternehmensberatung abbrechen musste. Er ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Er leidet seit 2008 an Cluster Kopfschmerzen mit häufigen, starken Schmerzattacken. Unter dem 26.04.2016 stellte ihm das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Betäubungsmittelerlaubnis für den Bezug von Medizinal-Cannabisblüten aus der Apotheke aus. So bezog der Antragsteller seither 2,5 Gramm Cannabisblüten täglich (75 Gramm monatlich) auf eigene Kosten. Zudem besitzt er eine Sauerstoffflasche zur Inhalation von Sauerstoff während der Kopfschmerza...

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