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SG Duisburg Urteil vom 13.12.2012 - S 10 R 477/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungsrecht: Einordnung einer Tätigkeit als versicherungspflichtige Beschäftigung. Annahme einer selbständigen Tätigkeit bei einem Krankenpfleger

 

Orientierungssatz

1. Die Tätigkeit eines Krankenpflegers (hier: Anästhesiepfleger bei ambulanten Operationen) kann auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, soweit der Krankenpfleger bei der Ausübung seiner Tätigkeit keinem über die notwendige Organisation der Arbeit hinausgehendem Weisungsrecht unterliegt, nicht in die Organisation eines anderen Unternehmens eingebunden und zur Übernahme von Tätigkeiten auch nicht verpflichtet ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene bei der Ausübung seiner Tätigkeit ein über das Risiko der Nichtverwertung seiner Arbeitskraft hinausgehendes wirtschaftliches Risiko nicht trägt.

2. Einzelfall zur Bewertung einer Tätigkeit als Krankenpfleger als selbständige Tätigkeit (hier: bejaht).

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2011 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin ab dem 10.01.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Pflegeversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses besteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Frage, ob der Beigeladene seine Tätigkeit als Krankenpfleger im Anästhesiebereich für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger ausübt und ob wegen Vorliegens eines abhängigen Beschäftigu...

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