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SG Düsseldorf Urteil vom 20.03.2002 - S 26 RA 1/02

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nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen B 6 KA 22/04 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann bzw. ob ein Befreiungsantrag noch als fristgerecht gestellt anzusehen ist.

Die Klägerin ist am 00.00.0000 geboren. Sie war vom 00.00.1961 bis März 1988 mit Unterbrechungen als Arbeitnehmerin bzw. Angestellte rentenpflichtversichert mit noch sich anschließenden Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung bis zum 30.06.1988. Dann machte sie sich selbständig als Herstellerin und Verkäuferin von speziellen Nadeln zur maschinellen Krawattenherstellung. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens vor dem Hintergrund eines Versorgungsausgleichsverfahrens erfuhr die Beklagte am 16.03.2001, dass die Klägerin selbständige Herstellerin von Nadeln für die Krawattenherstellung ist. Die Beklagte schrieb daraufhin der Klägerin unter dem 11.04.2001, dass sie die Versicherungspflicht zu prüfen habe. Für bestimmte Personenkreise habe der Gesetzgeber Versicherungspflicht kraft Gesetzes vorgesehen. Selbständige würden der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen würden, dessen Arbeitsentgelt regelmäßig 630,00 DM im Monat übersteige, und wenn sie auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien. Sie sandte der Klägerin einen Fragebogen zu.

Im Fragebogen gab die Klägerin an, seit Juli 1988 selbständig das erwähnte Gewerbe auszuüben. Sie arbeite nicht weniger als 15 Stunden wöchentlich und ihr Gewinn überste...

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