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SG Düsseldorf Urteil vom 15.09.2004 - S 39 RJ 28/01

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nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 13 RJ 112/04)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2004 verurteilt, der Klägerin eine Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 01.11.1940 bis 31.01.1943 und Ersatzzeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nach dem ZRBG ab dem 01.07.1997 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat. Hierbei ist nunmehr umstritten, ob der Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigung in Bendzin vom November 1940 bis Januar 1943 eine Beitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (ZRBG) anzuerkennen ist.

Die am 00.00.0000 in C/Q geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt. Im Entschädigungsverfahren wurde der Klägerin mit Bescheid vom 19. Juni 1969 eine Entschädigung für den erlittenen Freiheitsschaden in der Zeit vom 01.01.1941 bis zum 05.05.1945 gewährt. Nach ihren Angaben im Entschädigungsverfahren hielt die Klägerin sich von Ende 1940 bis Anfang 1943 im "Ghetto Bendzin" auf. Anschliessend wurde sie Anfang 1943 bis Anfang 1944 in das Lager Gogolin verbracht und von dort in das Lager Langen-Bielau. Dort wurde die Klägerin im Mai 1945 befreit. Nach der Befreiung kehrte sie zunächst nach Bendzin zurück und siedelte von dort nach Dzierzonow über. Von dort wanderte sie im Jahre 1957 nach Israel aus und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.

Am 27. Mai 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten nach ...

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