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SG Düsseldorf Urteil vom 12.08.2009 - S 14 KA 316/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der Sozialdaten. Auskunft an den Betroffenen. Auskunftsanspruch von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gegen eine Kassenärztliche Vereinigung

 

Orientierungssatz

Der Anspruch von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Auskunft gegen eine Kassenärztliche Vereinigung über die dort gespeicherten personenbezogenen Daten orientiert sich an den Voraussetzungen des § 83 SGB 10. Dieser Auskunftsanspruch wird nicht durch § 305 SGB 5 als speziellere Regelung ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.11.2010; Aktenzeichen B 1 KR 12/10 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 25.08.05 und 04.10.05 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.08 verurteilt, dem Kläger Auskunft über die bei ihr für das Jahr 2003 über den Kläger gespeicherten Sozialdaten zu geben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 1/3.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Sozialdaten.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.02.2001 bis zum 13.02.2005 Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft bestand zunächst bei der BKK für steuerberatende und juristische Berufe. Zum 01.01.2004 ist diese in die BKK Gesundheit übergegangen.

Mit Schreiben vom 30.05.2005 wandte der Kläger sich an die BKK Gesundheit und erfragte bei dieser, welche medizinischen Leistungen für ihn in der Zeit seiner Mitgliedschaft abgerechnet worden seien. Für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung sei erforderlich, dass er auf den Antragsformularen der Gesellschaften Angaben zu den medizinischen Behandlungen der letzten fünf Jahre mache. Er benötige daher Angaben nicht nur zu den Arbeitsun...

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