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SG Dresden Beschluss vom 20.05.2006 - S 23 AS 768/06 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Übernahme der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind. abweichende Erbringung bei unabweisbarem Bedarf. Notwendigkeit und Angemessenheit der Fahr- und Verpflegungskosten. keine vorrangige Bedarfsdeckung durch befristeten Zuschlag. Verzicht auf die Aufrechnung. analoge Anwendung der Öffnungsklausel des § 28 SGB 12. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Ein Bedarf im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind unterfällt thematisch und strukturell am nahesten den "Beziehungen zur Umwelt" und damit den persönlichen sozialen Außenkontakten der Hilfebedürftigen. Er ist daher dem Grunde nach von den Regelleistungen nach § 20 Abs 1 S 1 SGB 2 umfasst.

2. Soweit die Regelleistungen für die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts erforderlichen Kosten nicht ausreichen, muss eine zusätzliche Geldleistung nach § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 erbracht werden, da insoweit eine Kostendeckelung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.

3. Die Übernahme der Kosten des Umgangsrechts beschränkt sich jedoch auf die notwendigen angemessenen Kosten. Das Kriterium der Angemessenheit der zu übernehmenden Kosten (hier Fahr- und Verpflegungskosten) ergibt sich dabei zum einen aus dem Tatbestandsmerkmal der Unabweisbarkeit des atypischen Bedarfs in § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 und zum anderen aus dem Tatbestandsmerkmal des "vertretbaren Umfangs" der Beziehungen zur Umwelt in § 20 Abs 1 S 1 SGB 2. Die Umstände des jeweiligen Einzelfalles sind hinsichtlich des individuellen Kostenumfangs und damit der Angemessenheit der Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts zu berücksichtigen. Dieses Erfordernis bezieht sich dabei sowohl auf die Höhe der Kosten, als auch auf das Maß des Umgangs. U...

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