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SG Dortmund Urteil vom 28.05.2010 - S 40 KR 53/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Krankenhauses auf Vergütung der stationären Behandlung nach den Kodierrichtlinien

 

Orientierungssatz

Nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Kostenzusage durch die Krankenversicherung unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten ein Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten zu, sofern die Versorgung im Krankenhaus notwendig war. Die für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses maßgebenden Kodierrichtlinien sind nur anhand des Wortlauts sowie ergänzend nach dem systematischen Zusammenhang auszulegen. Lediglich für die Tatsachenfeststellung, nicht für Rechtsfragen, kommt die Einholung eines Gutachtens in Betracht. Die Subsumtion des Sachverhalts unter die Kodierrichtlinien obliegt allein dem Gericht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.11.2011; Aktenzeichen B 1 KR 8/11 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.021,13 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von 1.021,13 Euro für den stationären Aufenthalt der Versicherten der Klägerin, Frau xxx, vom 14.11.2006 bis 17.11.2006. Die Versicherte xxx befand sich vom 14.11.2006 bis 17.11.2006 zur Behandlung im Krankenhaus der Beklagten. Bei der Aufnahme lag eine Belastungsdyspnoe und ein dumpfes sternales Druckgefühl mit Ausstrahlung in den Hals sowie ein pathologischer Ergometrie-Befund vor. Bei der Herzkathederuntersuchung zeigte sich eine Verengung der Herzkranzgefäße, so dass ein Stent implantiert wurde. Der Aufenthalt wurde unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Groups (DRG - deutsch: dia...

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