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SG Dortmund Urteil vom 21.03.2003 - S 26 KA 37/02

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rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 930,55 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über sachlich-rechnerische Richtigstellungen im Quartal 4/2000 im Wert von 930,55 Euro.

Die Kläger sind als internistische Gemeinschaftspraxis in ...niedergelassen und nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Mit Bescheid vom 25.04.2001 setzte die Beklagte Beträge von zweimal 910,- DM ab. Die Kosten seien für cardiorespiratorische Polysomnographie in Ansatz gebracht worden. Hierbei handele es sich um eine Leistung, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre und somit nicht zu ihren Lasten erbracht werden dürfe. Bei der apparativen Schlafprofilanalyse zur Diagnostik von Schlafstörungen handele es sich um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGEL), die privat zu honorieren sei.

Zur Begründung ihres Widerspruchs wiesen die Kläger darauf hin, dass die Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem. § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden könne. Es handele sich demnach keinesfalls um Leistungen, die privatärztlich abzurechnen seien. Die Kläger verfügten auch über die Abrechnungsgenehmigung zur Erbringung der Leistungen gem. Ziffer 3 der Anlage A der BUB-Richtlinien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2002 als unbegründet zurück. Im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung seien nur solche Leistungen abzurechnen, die im Gebührenverzeichnis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) enthalten seien. Das Gebührenverzeichn...

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