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SG Detmold Urteil vom 28.10.2005 - S 11 RJ 26/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherungsbeitrag. Rentner. Verfassungsmäßigkeit der alleinigen Beitragstragung ab 1.4.2004

 

Orientierungssatz

Die Neuregelung des § 59 Abs 1 S 1 SGB 11 durch Art 6 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG 2) vom 27.12.2003 (BGBl I 2003, 3013), wonach der Beitrag zur Pflegeversicherung für Zeiten des Rentenbezugs ab dem 1.4.2004 von den Rentnern allein zu tragen ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen B 12 RJ 4/05 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Tragung des hälftigen Beitrages zu seiner gesetzlichen Pflegeversicherung über den 31.03.2004 hinaus beanspruchen kann.

Der ... 1949 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung als Maler und Lackierer und war in der Zeit von 1986 bis 1998 als LKW-Fahrer - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsunfähigkeit - versicherungspflichtig beschäftigt.

Anschließend (seit dem 02.10.1998) war er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Seit dem 01.05.1999 bezieht er von der Beklagten eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die zuletzt mit Bescheid vom 17.06.2004 bis zum 31.12.2006 verlängert wurde. Bis zum 31.03.2004 behielt die Beklagte von der Rente des Klägers den halben Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 0,85 % ein und übernahm selbst die Zahlung der anderen Beitragshälfte.

Mit Bescheid vom 08.03.2004 stellte die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers neu fest. Aus der Rente des Klägers werde nunmehr ab dem 01.04.2004 der volle Beitrag zur Pflegeversicherung von 1,7 %, also ein Betrag in Höhe von 15,90 EUR, einbehalten. Ab dem 01.04.2004 sei der Beitrag zur Pflegeversicherung vo...

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