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SG Detmold Urteil vom 20.10.2004 - S 3 (11) KR 19/04

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nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Der am 10.00.1933 geborene Kläger war bisher weder privat noch gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Seine am 02.08.1998 verstorbene Ehefrau war in der Zeit vom 01.07.1959 bis zum 02.08.1998 freiwillig bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Am 30.11.1998 beantragte der Kläger bei der Stadt Minden die Zahlung einer Witwenrente durch die LVA Westfalen. Diese Rente wurde ihm auch bewilligt. Seit spätestens 1997 war der Kläger als Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken beschäftigt. Eine weitere Erwerbstätigkeit übte er nicht aus.

Im September 2003 erlitt der Kläger einen schweren Schlaganfall. Seine Tochter wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt (Geschäftsnummer XVII0703/03) zur Betreuerin bestimmt. Am 07.11.2003 beantragte die Tochter des Klägers bei der Beklagten die Aufnahme des Klägers in die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentenbezieher ab dem 01.04.2002 aufgrund des Rentenantrages vom 30.11.1998.

Mit Bescheid vom 14.11.2003 wurde der Antrag durch die Beklagte zurückgewiesen. In dem Ablehnungsbescheid wurde festgestellt, dass die Versicherungspflicht als Rentenbezieher ab dem 01.04.2002 grundsätzlich bestehe, diese jedoch durch die Regelung des § 6 Abs. 3 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ausgeschlossen sei. Der Kläger habe am 01.04.2002 bereits das 55. Lebensjahr vollendet gehabt und sei in den letzten 5 Jahren zuvor nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert gewesen. In diesem Zeitraum sei er vielmehr hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen.

Hiergegen hat die Tochter des Klägers Widerspruch eingelegt. Z...

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