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SG Detmold Urteil vom 15.07.2011 - S 28 AS 2512/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Kostenerstattung nach § 63 SGB 10 bei unzulässigem Widerspruch nach fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. Kostenentscheidung des Gerichts. keine analoge Anwendung des § 63 SGB 10. kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Die in § 63 Abs 1 SGB 10 geregelte Kostenerstattungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, in dem - jedenfalls in der Hauptsache - kein gerichtliches Verfahren folgt. Schließt sich eine Klage an, hat (nur noch) das Gericht gem § 193 SGG darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind. Zu diesen Kosten gehören auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren. Nichts anderes gilt, wenn es trotz der Einbeziehung des Bescheids in ein bereits abhängiges Gerichtsverfahren nach § 96 Abs 1 SGG noch - wie hier - zu einem (unnötigen) Widerspruchsverfahren kommt.

2. War der eingelegte Widerspruch mangels Rechtsschutzbedürfnis wegen des bereits anhängigen Klageverfahrens unzulässig, kommt eine gesonderte Kostenerstattung nach § 63 SGB 10 auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Kläger durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des (unzulässigen) Widerspruchs veranlasst worden sein sollte. Über die Kosten eines solchen Widerspruchs ist ausschließlich durch das Gericht in dem Klageverfahren mit zu entscheiden, in das der angefochtene Bescheid einbezogen worden ist.

3. Durch die Einlegung eines unzulässigen Widerspruchs entstandene Kosten gehören zu den erstattungsfähigen Kosten iS des § 193 Abs 2 SGG, wenn gegen den angefochtenen Verwaltungsakt nach der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch zu erheben und diese Rechtsbehelfsbelehrung für den Betroffenen bzw seinen B...

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