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SG Darmstadt Urteil vom 20.06.2007 - S 16 SO 127/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedarfsorientierte Grundsicherung. materiell-rechtliche Einordnung der Leistungen nach dem GSiG. Einkommenseinsatz. Anrechnung von Kindergeld. volljähriges behindertes Kind mit eigenem Haushalt. Anwendbarkeit von § 44 SGB 10. keine Pflicht zur Antragstellung nach § 74 Abs 1 EStG. rechtswidrige Vorenthaltung von Leistungen durch den Grundsicherungsträger. keine Befreiung von Leistungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Leistungen nach dem GSiG sind materiell-rechtlich als Sozialhilfeleistungen iS des § 9 SGB 1 anzusehen. Abzustellen ist allein auf den materiell-rechtlichen Wesensgehalt der Leistungen, nicht auf die formell-rechtliche Art ihrer Kodifizierung.

2. Zahlt ein Kindergeldberechtigter einen Zahlbetrag in Höhe des Kindergeldes an das nach dem GSiG berechtigte volljährige Kind mit eigenem Haushalt, hat eine Einkommensanrechnung nicht zu erfolgen, wenn es sich aufgrund eines rechtswidrigen Hinweises des Grundsicherungsträgers um eine Zahlung anstelle des Grundsicherungsträgers handelt.

3. § 44 Abs 4 SGB 10 ist auch auf sozialhilferechtliche Ansprüche mit der Folge anzuwenden, dass sie unter den Voraussetzungen des § 44 SGB 10 für die Vergangenheit nachträglich zu zahlen sind.

 

Orientierungssatz

1. Die Verpflichtung des grundsicherungsberechtigten volljährigen behinderten Kindes auf Stellung eines Antrags nach § 74 Abs 1 S 1 EStG im Rahmen des Vorrangprinzips gem § 2 Abs 1 S 1 GSiG besteht nicht.

2. Kommt ein grundsicherungsrechtlich privilegierter Unterhaltsschuldner seiner Zahlungspflicht nur nach, weil und soweit der Grundsicherungsleistungsträger dem Leistungsberechtigten Leistungen rechtswidrig vorenthält, ist hierin eine vorläufige Bedarfsdeckung zu sehen, welche den vorrangig verpflichteten Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistun...

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