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SG Berlin Beschluss vom 22.02.2016 - S 211 KR 4186/15 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hebamme. Modell. eigenständiger Ausgleichsmechanismus für Versicherungsprämien. Festsetzung von Qualitätsanforderungen. Ausschluss von Hebammenleistungen im Rahmen einer Hausgeburt

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht offensichtlich rechtswidrig, das Modell eines eigenständigen Ausgleichsmechanismus für Versicherungsprämien in § 134a Abs 1b SGB 5 ("Sicherstellungszuschlag") auf sämtliche in der Geburtshilfe tätige Hebammen zu übertragen. Die rechtlichen Bedenken gegen die Festsetzung von Qualitätsanforderungen, mit denen Hebammenleistungen im Rahmen einer Hausgeburt ausgeschlossen werden, müssen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zurückstehen, weil durch die vorläufige Aussetzung der diese Qualitätsanforderungen regelnden Vertragsbestandteile der für Hebammen mit wenigen Geburten existenzsichernde Zuschlag nach § 134a Abs 1b SGB 5 entfiele.

 

Orientierungssatz

Az beim LSG Berlin-Brandenburg L 1 KR 117/16 B ER.

 

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 11. Dezember 2015 gegen die Beschlüsse der Schiedsstelle beim GKV-Spitzenverband vom 25. September 2015 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen vom 25. September 2015, mit denen die Schiedsstelle beim GKV-Spitzenverband nach § 134a Abs. 4 SGB V (Antragsgegnerin) bestimmte streitige Teile des Vertrages zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen nach § 134a Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe mit Wirkung ab dem 25. September 2015 festgesetzt hat.

Die schriftlich mit Begründung abgefa...

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