Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisbarkeit einer Kauffrau für Bürokommunikation bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Umfang und Grenzen der Bindungswirkung eines Rentenbescheides
Orientierungssatz
1. Bei nach § 240 SGB 6 beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist einer zuletzt als Kauffrau für Bürokommunikation Rente nicht zu gewähren, wenn sie die Tätigkeiten einer Sekretärin bzw. Büroangestellten noch sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann.
2. Die inhaltlich getroffene Feststellung eines Versicherungsfalls wird von der Bindungswirkung eines ergangenen Bescheides nicht umfasst. Bei einem ablehnenden Rentenbescheid gehört der Eintritt des Versicherungsfalls nicht zum Verfügungssatz. Die Ausführungen in der Begründung eines Bescheides sind im Unterschied zum Verfügungssatz nicht bindend.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1958 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Gehilfin in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen durchlaufen, die Prüfung jedoch ohne Erfolg abgelegt. Sie war zuletzt bis 31.12.2009 als Sekretärin/ Büroangestellte beschäftigt. Von Mai 2010 bis Mai 2011 übte die Klägerin eine selbständige Tätigkeit aus.
Sie beantragte am 25.10.2008 erstmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, welche von der Beklagten nach Auswertung des Rehaentlassungsberichtes der Klinik Z. sowie der beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte mit Bescheid vom 26.01.2009 abgelehnt wurde. Die Klägerin sei seit dem 14.04.2008 voll erwerbsgemindert. Sie erfülle jedoch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Im maßgeblichen Z...