Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Guthaben aus Betriebskostenabrechnung. keine Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei fehlendem Zufluss
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 kann nur dann Anwendung finden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfügen kann.
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide vom 23.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung und eine sich daraus ergebende teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung.
Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten. Sie wohnten bis zum ... in einer Wohnung ... in .... Am ... zogen sie, ohne vorher die Zustimmung des Beklagten einzuholen, in ihre derzeitige Wohnung im Ö in K um. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2009 Leistungen in Höhe von 1.212,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009, einschließlich 485,-- Euro für vom Beklagten als angemessen erachtete Kosten der Unterkunft bei tatsächlichen Unterkunftskosten von 600,-- Euro.
Am 02.10.2009 stellte der Vermieter der früheren Wohnung eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 aus, woraus ein Guthaben von 1.006,78 Euro hervorgeht. Diese Abrechnung gelangte am 06.10.2009 zum Beklagten. In einem Telefonat am 16.10.2009 teilte der f...