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SG Aachen Urteil vom 06.02.2015 - S 19 SO 62/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattungsanspruch des Krankenhauses als sog. Nothelfer gegenüber dem Sozialhilfeträger

Orientierungssatz

1. Nach § 25 S. 1 SGB 12 sind jemandem, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hätte.

2. Verfügt ein Hilfebedürftiger über keine anderweitige Versicherung gegen Krankheit, so besteht zu dessen Gunsten ein Sozialhilfeanspruch in Form von Hilfe bei Krankheit nach § 48 S. 1 SGB 12.

3. Der Aufwendungsersatz eines Krankenhauses richtet sich nach den für zugelassene Krankenhäuser gemäß § 108 SGB 5 geltenden Vergütungsregelungen. Damit ist abzustellen auf die Fallpauschalenvergütung für die Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen.

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.03.2018; Aktenzeichen B 8 SO 63/17 B)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 verurteilt, an die Klägerin 97.107,20 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Anstalt öffentlichen Rechts von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung.

Der am 00.00.0000 geborene polnische Staatsbürger N. (im Folgenden: Hilfebedürftiger) wurde am Samstag, den 22.10.2011, um 7:22 Uhr mit schweren Brandverletzungen und einem Inhalationstrauma von der Klägerin notfallmäßig auf der Klinik für Intensivmedizin stationär aufgenommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt sein Krankenversicherungsschutz ungeklärt war. Wegen einer im weiteren Behan...

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