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SG Aachen Beschluss vom 20.11.2015 - S 11 SF 82/15 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im Rahmen der Prozesskostenhilfe festzusetzende Verfahrensgebühr sowie deren Übergang auf die Landeskasse

 

Orientierungssatz

Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für dessen außergerichtliche Vertretung ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozess anzurechnen. Dementsprechend mindert sich der Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr entsprechend. Der Rechtsanwalt kann daher auch für den Fall, dass das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren, § 15a Abs. 1 RVG. Die Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 1 RVG gilt auch dann, wenn der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Die Staatskasse tritt insoweit an die Stelle des Mandanten.

 

Tenor

Die Erinnerung gegen den Ansatz und die Geltendmachung des festgestellten Übergangsanspruchs in Höhe von 368,90 EUR wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe festgesetzten Rechtsanwaltsvergütung und deren Übergang auf die Landeskasse nach § 59 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) streitig.

Mit Bescheid vom 11.04.2014 hob der Erinnerungsführer die Bewilligung von Leistungen für Frau N. F. H. N. (im Folgenden: die Klägerin) und ihr Kind für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 teilweise auf und forderte die Leistungen zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.06.2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2015 ...

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  Leitsatz (amtlich) Die Staatskasse kann sich gegenüber einem aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55 RVG zwar grundsätzlich auf einen vorliegenden Anrechnungstatbestand gemäß ...

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