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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 14.12.2021 - 8 U 11/21

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Leitsatz (amtlich)

Rückforderungen der Netzbetreiberin im Hinblick auf gezahlte Marktprämie nach dem EEG 2017 gegen die Anlagenbetreiberin wegen fehlender Meldung der Genehmigung der Windkraftanlage nach dem BImSchG mit allen erforderlichen Angaben vor dem 1. Februar 2017 an das Register der Bundesnetzagentur

Normenkette

BImSchG; EEG 2017 § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 06.05.2021 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 09.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I. Streitgegenstand sind Rückforderungen der Klägerin als Netzbetreiberin gegen die Beklagte als Anlagenbetreiberin nach dem EEG 2017. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung von 605.111,15 EUR von im Zeitraum April 2017 bis Juni 2018 zu Unrecht gezahlter Marktprämie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.12.2019 an die Klägerin verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

1. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Landgericht hat zur Begründung in seinem Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe im Zeitraum April 2017 bis Juni 2018 der Beklagten zu Unrecht eine Marktprämie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in Höhe von 605.111,15 EUR ausgezahlt. Eine der Voraussetzungen für die Förderung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in Form der...

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