Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Begründung von Privateigentum am Meeresstrand
Normenkette
EGBGB Art. 65
Tenor
Die Kläger kauften von der Beklagten ein Grundstück mit einer Gesamtfläche von 7.305 m², bestehend aus den Flurstücken a, b und c. Das Grundstück liegt an der Steilküste auf der Insel Fehmarn. Erstmals nach Stellung des Umschreibungsantrages erfuhren die Parteien durch Schreiben des zuständigen Rechtspflegers des Amtsgerichts Oldenburg vom 3. Juli 1996 an den beurkundenden Notar, dass das Katasteramt Oldenburg 1984 eine Neuvermessung u. a. der Flurstücke b und c vorgenommen hatte. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich bei den Flurstücken b und c in der Größe von 1.021 m² bzw. 126 m² um Meeresstrand handele. Die Strandgrenze sei hier infolge natürlicher Ereignisse – Abbruch – landwärts vorgerückt. Meeresstrand sei aber nach Preussischem Allgemeinen Landrecht gemeines Eigentum des Staates und unterliege dem Gebrauch von Jedermann. Daraus ergebe sich die wichtige Folge, dass das Ufer des Meeres nicht eintragungsfähig sei.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises verpflichtet, weil die beiden betroffenen Flurstücke bereits bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr verkehrsfähig gewesen seien und der Kaufvertrag daher nach § 306 BGB teilnichtig sei. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Gründe
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg…
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB. Denn der Kaufvertrag ist auch nicht hinsichtlich der Flurstücke b und c nach § 306 BGB nichtig. Vielmehr sind diese beiden Flurstücke, die früher oberhalb der Abbruchkante der Steilküste belegen waren und heu...