Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 16 O 4/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. August 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, eine als Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommene Verbraucherschutzorganisation, verlangt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Berechnung eines Grundpreises von mindestens 7,95 EUR für ein Basiskonto, wenn dieses vom Kontoinhaber als Onlinekonto geführt wird, sofern dieser Grundpreis höher ist als für ein vergleichbares Onlinekonto des Kontomodelltyps H1 Giro Online der Beklagten, das diese zu einem Grundpreis von 2,95 EUR anbietet.
Die Beklagte betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts das Bankgeschäft. Sie unterhält im Internet einen Telemediendienst mit der Adresse https:www.sparkasse- H1.de und ein Filialnetz in den Kreisen Ostholstein und Stormarn und im Hamburger Raum. Grundlage des Verfahrens ist ein Preisaushang (Stand: 1. Januar 2017), den sie auf ihrer Internetseite veröffentlicht hatte. Darin bot sie für Girokonten folgende Kontomodelle an:
1. "H1 Giro Online" zum Grundpreis von 2,95 EUR (wobei sich der Grundpreis beim sog. "H1 HeimVorteil", einem Treuebonus, auf 0,00 EUR reduziert)
Bei diesem Modell sind Bareinzahlungen/sonstige Barauszahlungen, Online-Überweisungen, Dauerauftragsausführungen, soweit sie per Online-Banking ausgeführt werden, sowie Gutschriften/Lastschriften und online-Zahlungen mit paydirekt be...