Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen fehlerhaftem Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Für die sachliche Richtigkeit eines Verkehrswertgutachtens im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens kommt es nur darauf an, ob der Verkehrswert richtig geschätzt worden ist, wobei Abweichungen von 12,5 % sich noch im tolerablen Rahmen halten. Die Feststellung von Baumängeln gehört nicht zur Sachverständigenpflicht, sie haben im Rahmen eines solchen Gutachtens nur Bedeutung für die Feststellung des Verkehrswertes, weshalb sich ein Ersteigerer insoweit nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens berufen oder verlassen kann.
Normenkette
BGB § 839a; WertV § 21 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen 2 O 335/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.3.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz i.H.v. 30.000 EUR wegen eines angeblich falschen Wertgutachtens in Anspruch.
Der Kläger ersteigerte ein Einfamilienhaus. Im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens hatte die Beklagte als vom AG beauftragte Sachverständige ein Wertgutachten über den Verkehrswert des Grundstücks erstattet. Sie ermittelte einen Verkehrswert i.H.v. 180.000 EUR, der vom AG als Wert festgesetzt wurde. Der Kläger erhielt für ein Gebot i.H.v. 146.000 EUR den Zuschlag.
Der Kläger be...