Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 05.07.2007 - 5 U 41/07

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen 2 O 10/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.09.2008; Aktenzeichen XI ZR 395/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.1.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Flensburg - 2 O 10/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch. Der Beklagte ist der Auffassung, der Bürgschaftsvertrag sei sittenwidrig, im Übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte ist der Vater des Emil A., der im Jahre 1993 bei der Klägerin wegen eines Kredites über 136.000 DM nachfragte. Der Beklagte sollte Bürge sein. Vorbereitend fertigte er für die Klägerin eine ihn und seine Frau betreffende Vermögensaufstellung, aus der sich sowohl umfangreicher Immobilienbesitz und monatliche Mieteinnahmen von 19.000 DM als auch Belastungen des Grundvermögens von rund 2 Mio. DM ergaben. Wegen des Weiteren Inhalts dieser Vermögensaufstellung wird auf die Anlage K 5 (Bl. 69-73 d.A.) Bezug genommen.

Am 18.6.1993 kamen die Beteiligten zusammen, d.h. ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr Emil A., und der Beklagte. Es wurde der Kreditvertrag zwischen der Klägerin und Emil A. wie aus der Anlage K 2 (Bl. 15-26 d.A.) ersichtlich abgeschlossen. Dieser Kredit wurde zunächst abgesichert durch eine Grundschuld; vgl. Anlage K 3 (Bl. 27 ff. d.A.). Ferner unterzeichnete der Beklagte die Bürgschaftserklärung vom 18.6.1993 (K 1 = Bl. 14 d.A.) über eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Betrag von 76.000 DM. Die Bürgschaft sollte sämtliche bestehenden und künftigen Verbindlichkeit des Sohnes des Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin, aus Bürgschaften und sonstigen Verpflichtungserklärungen des Sohnes sowie aus im Rahmen der üblichen Bankgeschäfte von Dritten erworbenen Forderungen, Wechseln und Schecks erfassen. Unter Ziff. 2. wurde festgelegt, dass die Bürgschaft zusätzlich Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren Geltendmachung entstehen würden umfasse, und zwar auch dann, wenn dadurch der genannte Betrag von 76.000 DM überschritten werde.

Aus den Einkommenssteuerbescheiden des Beklagten und seiner Ehefrau ergeben sich für 1994 Einkünfte des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 34.894 DM und aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 25.000 DM. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 1995 folgen Einkünfte des Beklagten aus Immobilienvermögen i.H.v. 22.528 DM sowie Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit i.H.v. 69.000 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Anlagen zur Klagerwiderung (Bl. 52-62 d.A.) Bezug genommen.

Der Sohn des Beklagten geriet in Vermögensverfall und leistete keine Zahlungen mehr. Mit Beschluss vom 29.8.2002 eröffnete das AG Schleswig das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sohnes; Az. - 6 K 29/01. Die Klägerin meldete ihre Ansprüche gegen den Sohn zur Insolvenztabelle an. Diese wurden in einer den Bürgschaftsbetrag übersteigenden Höhe uneingeschränkt festgestellt. Ausweislich des Verteilungsplanes des AG Schleswig vom 1.7.2004 erlangte die Klägerin bei der Verteilung nichts. Insoweit wird auf den Verteilungsplan K 4 (Bl. 35-40 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.12.2004 erklärte die Klägerin, dass sie den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch nehme, nachdem sie bei seinem Sohn ausgefallen sei. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 6 (Bl. 74 d.A.) Bezug genommen. Der Zugang dieses Schreibens ist streitig. Der Beklagte leistete keine Zahlung.

Am 28.12.2004 ist beim AG Hamburg der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagten wegen "Darlehensrückzahlung gem. Darlehen - 770100844 vom 23.12.2004" i.H.v. 38.858,18 EUR eingegangen. Das AG Hamburg hat den Mahnbescheid am 4.1.2005 erlassen. Die Zustellung ist erst am 30.4.2005 erfolgt. Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte mit Schriftsatz am 6.5.2005 Widerspruch eingelegt, der am 9.5. bei Gericht eingegangen ist. Am 10.5.2005 hat das AG die Klägerin über den Gesamtwiderspruch benachrichtigt und sie aufgefordert, einen konkret errechneten Auslagenvorschuss einzuzahlen.

Mit Schreiben vom selben Tag richtete der Beklagtenvertreter ein Schreiben an die Klägerin, um darin der Verwunderung des Beklagten Ausdruck zu geben, dass aus der Bürgschaft gegen ihn vorgegangen werde. Bisher habe er über eine Inanspruchnahme noch keine Nachricht erlangt. Insofern wird auf die Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 3.4.2006 (Bl. 101 f. d.A.) Bezug genommen. Unter dem 17.6.2005 mahnte die Klägerin den Beklagten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Gebäudeenergiegesetz für Immobilieneigentümer und Vermieter
Gebäudeenergiegesetz für Immobilieneigentümer und Vermieter
Bild: Haufe Shop

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Standards für Gebäude in Deutschland. Das Buch erläutert Vermieter:innen und Eigentümer:innen die Anforderungen für Neubau und Bestand, informiert über Pflichten und Rechtsfolgen und stellt mögliche Förderprogramme vor.


BGH XI ZR 395/07
BGH XI ZR 395/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Obliegenheit der Bank als Bürgschaftsgläubiger. Anschriftenüberprüfung  Leitsatz (amtlich) Eine Bank als Bürgschaftsgläubiger trifft nach Fälligkeit der Bürgschaftsforderung die Obliegenheit, die ihr bei Abschluss des ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren